Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für jeden Vertrag und jede Geschäftsbeziehung zwischen Sylvia Schalley Design und
Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags,
Abschluss des Vertrags oder Annahme der Leistung anerkennt.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
die Objektdesignerin Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auf Nebenabreden vor
und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher
Bestätigung in Textform berufen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Angebote der Objektdesignerin sind freibleibend. Technisch notwendige oder
zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Ein
Vertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung in Textform zu
Stande. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben
von der Objektdesignerin werden vom Kunden als inhaltlich richtig
anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen in Textform unverzüglich,
spätestens innerhalb von vier Werktagen ab Zugang. Mit der Bestellung
eines Werkes oder einer Ware erklärt der Auftraggeber oder Kunde verbindlich,
den Auftrag erteilen zu wollen.
Die Objektdesignerin berechtigt, die für die Geschäftsbeziehung oder Vertragsabwicklung
Notwendigen persönlichen Daten des Kunden zu erfassen, zu bearbeiten und zu
speichern.
1.3 Soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes ausdrücklich
vereinbart ist, gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich des Vertragsinhaltes
die Festlegungen in Angebots-, Bestätigungsschreiben und
Leistungsbeschreibungen.
1.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Objektdesignerin.
Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ihr zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem
ihrer Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet.
1.5 Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen der
Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens der
Objektdesignerin. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Lieferung
2.1 Liefertermine und- Fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem
Kunden vereinbart oder von der Objektdesignerin in Textform bestätigt sind.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nach Klärung der
bei Vertragsschluss noch offener technischer Fragen oder dem Eingang
noch nach Vertragsschluss vom Kunden zu stellender Unterlagen
oder Pläne.
2.2 Höhere Gewalt sowie nicht von der Objektdesignerin verschuldete Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/
unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die
Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe
gilt im Fall vom Kunden geforderter, zusätzlicher oder geänderter
Leistungen. Falls die Störung länger als sechs Monate dauert, können
beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Gerät die Objektdesignerin in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und
verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder
nach Erfüllung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anderes
ergibt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst
eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, die Produkte
auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert werden. Nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann
die Objektdesignerin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung
verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
2.4 Die Objektdesignerin ist zu Teillieferungen berechtigt. Solange der Kunde mit einer
Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruht die
Lieferverpflichtung. Sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist, gilt
die Lieferung und Leistung spätestens mit der Ingebrauchnahme
als abgenommen. Die Objektdesignerin ist befugt, die Abnahme von Teilleistungen zu
verlangen.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat der Objektdesignerin über die gesamte Entwicklungsphase
unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und
inhaltlichen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in ihren Bereich fallenden Vorgaben
auf die zu gestaltenden Produkte zukommen zu lassen.
3.2 Der geschlossene Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbs-
Rechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Sylvia Schalley Design. Er beinhaltet auch nicht die
Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit
der Arbeiten von der Objektdesignerin. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
3.3 Bei Kunstwerken liegt es auf Seiten des Auftraggebers vor Projektbeginn mit dem Eigentümer oder
dem Inhaber der Rechte zu klären, dass ein Kunstwerk taktil umgesetzt werden darf, um
Urheberrechtsverstöße auszuschließen.
3.4 Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ist die Objektdesignerin nur insoweit verpflichtet, als eine solche
Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.
4. Vertragsgegenstand und Nutzungsrechte
4.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Endprodukte dürfen nicht
ohne ausdrückliche Einwilligung der Objektdesignerin verändert oder an Dritte weitergegeben
werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
4.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für
den Entwurf, die Ausarbeitung und Lieferung auf den Auftraggeber über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
und gelten ab Firmensitz der Objektdesignerin zuzüglich Verpackung, Transport- und ggf. Transportversicherungskosten.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Gesamtvergütung nach
Ablieferung und Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Bei hohem Projektvolumen, einer langen Projektlaufzeit in Verbindung mit einem großen Anteil
an Fremdleistungskosten behält sich die Objektdesignerin vor, während der Erstellung eine
angemessene Abschlagszahlung vom Auftraggeber zu fordern.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann die Objektdesignerin Verzugszinsen in Höhe
von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt unangetastet.
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen
nach dem 3. Korrekturdurchlauf oder nach bereits erteilter Freigabe durch
den Auftraggeber, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 Die Objektdesignerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem
Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner entsprechende Vollmacht
zu erteilen.
6.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für
die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
7. Eigentum an Entwürfen und Daten
7.1 Die in Erfüllung des Vertrages ggf. entstehenden Arbeits- und Testmodelle
verbleiben im Eigentum der Objektdesignerin. Diese ist nicht
verpflichtet, Ursprungsdateien, Muster, Matrizen und Modelle an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat die Objektdesignerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur nach vorheriger Absprache mit der
Objektdesignerin geändert werden.
7.3 Der Rückversandt sämtlicher in Ziffer 9.1 genannten Gegenstände erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Eigenwerbung
8.1 Umfasst der Auftrag nur den Entwurf eines Produktes, so kann eine Produktionsüberwachung
durch die Objektdesignerin nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Objektdesignerin berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben.
8.2 Die Objektdesignerin ist berechtigt, Muster, Fotos und alle in Erfüllung des
Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen
Medien zu verwenden und auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
hinzuweisen.
9. Haftung
9.1 Die Objektdesignerin haftet für jegliche entstandene Schäden - z.B. an ihr
überlassenen Vorlagen, Originalen, Plänen, Mustern, digitalen Daten nur
bei Vorsatz und nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte
erteilt werden, übernimmt die Objektdesignerin gegenüber dem Auftraggeber
keinerlei Haftung, es sei denn, die Objektdesignerin trifft gerade bei der Auswahl
Verschulden. Die Objektdesignerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche und
funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Abbildung.
9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder
Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung der Objektdesignerin.
9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich bei der Produktdesignerin geltend zu machen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Objektdesignerin eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie
auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der
Objektdesignerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte sie entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der
Objektdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann
durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen
Bestimmungen am nächsten kommen.