Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1 Für jeden Vertrag und jede Geschäftsbeziehung zwischen Sylvia Schalley Design und 

       Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) gelten ausschließlich diese Allgemeinen

       Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags, 

       Abschluss des Vertrags oder Annahme der Leistung anerkennt.

       Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn

       die Objektdesignerin Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auf Nebenabreden vor

       und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher

       Bestätigung in Textform berufen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

       gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals 

       ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Angebote der Objektdesignerin sind freibleibend. Technisch notwendige oder

       zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Ein

       Vertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung in Textform zu

       Stande. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben

       von der Objektdesignerin werden vom Kunden als inhaltlich richtig

       anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen in Textform unverzüglich,

       spätestens innerhalb von vier Werktagen ab Zugang. Mit der Bestellung

       eines Werkes oder einer Ware erklärt der Auftraggeber oder Kunde verbindlich, 

       den Auftrag erteilen zu wollen. 

       Die Objektdesignerin berechtigt, die für die Geschäftsbeziehung oder Vertragsabwicklung

       Notwendigen persönlichen Daten des Kunden zu erfassen, zu bearbeiten und zu

       speichern.

1.3 Soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes ausdrücklich

       vereinbart ist, gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich des Vertragsinhaltes

       die Festlegungen in Angebots-, Bestätigungsschreiben und

       Leistungsbeschreibungen.

1.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und

       rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Objektdesignerin. 

       Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ihr zu vertreten ist, insbesondere

       bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem

       ihrer Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der

       Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet.

1.5 Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen der

       Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens der 

       Objektdesignerin. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss

       des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Lieferung

2.1 Liefertermine und- Fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem

       Kunden vereinbart oder von der Objektdesignerin in Textform bestätigt sind.

       Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nach Klärung der

       bei Vertragsschluss noch offener technischer Fragen oder dem Eingang

       noch nach Vertragsschluss vom Kunden zu stellender Unterlagen

       oder Pläne.

2.2 Höhere Gewalt sowie nicht von der Objektdesignerin verschuldete Streiks, Aussperrungen,

       Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/

       unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die

       Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe

       gilt im Fall vom Kunden geforderter, zusätzlicher oder geänderter

       Leistungen. Falls die Störung länger als sechs Monate dauert, können

       beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

2.3 Gerät die Objektdesignerin in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und

       verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder

       nach Erfüllung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind

       ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anderes

       ergibt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst

       eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, die Produkte

       auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert werden. Nach Setzung und

       fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann

       die Objektdesignerin vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung

       verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.

2.4 Die Objektdesignerin ist zu Teillieferungen berechtigt. Solange der Kunde mit einer

       Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruht die

       Lieferverpflichtung. Sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist, gilt

       die Lieferung und Leistung spätestens mit der Ingebrauchnahme

       als abgenommen. Die Objektdesignerin ist befugt, die Abnahme von Teilleistungen zu

       verlangen.

 

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat der Objektdesignerin über die gesamte Entwicklungsphase

       unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und 

       inhaltlichen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in ihren Bereich fallenden Vorgaben

       auf die zu gestaltenden Produkte zukommen zu lassen.

3.2 Der geschlossene Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbs-

       Rechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Sylvia Schalley Design. Er beinhaltet auch nicht die 

       Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit

       der Arbeiten von der Objektdesignerin. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

3.3 Bei Kunstwerken liegt es auf Seiten des Auftraggebers vor Projektbeginn mit dem Eigentümer oder

       dem Inhaber der Rechte zu klären, dass ein Kunstwerk taktil umgesetzt werden darf, um    
       Urheberrechtsverstöße auszuschließen.

3.4 Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der

       Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und

       Informationen ist die Objektdesignerin nur insoweit verpflichtet, als eine solche

       Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.

 

4. Vertragsgegenstand und Nutzungsrechte

4.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und Endprodukte dürfen nicht

      ohne ausdrückliche Einwilligung der Objektdesignerin verändert oder an Dritte weitergegeben

      werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

4.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für

       den Entwurf, die Ausarbeitung und Lieferung auf den Auftraggeber über.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

       und gelten ab Firmensitz der Objektdesignerin zuzüglich Verpackung, Transport- und ggf. Transportversicherungskosten.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Gesamtvergütung nach

       Ablieferung und Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.3 Bei hohem Projektvolumen, einer langen Projektlaufzeit in Verbindung mit einem großen Anteil 

       an Fremdleistungskosten behält sich die Objektdesignerin vor, während der Erstellung eine 

       angemessene Abschlagszahlung vom Auftraggeber zu fordern. 

5.4 Bei Zahlungsverzug kann die Objektdesignerin Verzugszinsen in Höhe

       von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.

       verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt unangetastet.

 

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen

       nach dem 3. Korrekturdurchlauf oder nach bereits erteilter Freigabe durch 

       den Auftraggeber, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

6.2 Die Objektdesignerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem

       Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen

       Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

       Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner entsprechende Vollmacht

       zu erteilen.

6.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für

       die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu

       unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber

       zu erstatten.

 

7. Eigentum an Entwürfen und Daten

7.1 Die in Erfüllung des Vertrages ggf. entstehenden Arbeits- und Testmodelle

       verbleiben im Eigentum der Objektdesignerin. Diese ist nicht

       verpflichtet, Ursprungsdateien, Muster, Matrizen und Modelle an den Auftraggeber 

       herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu 

       vereinbaren und zu vergüten.

7.2 Hat die Objektdesignerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur

       Verfügung gestellt, dürfen diese nur nach vorheriger Absprache mit der

       Objektdesignerin geändert werden.

7.3 Der Rückversandt sämtlicher in Ziffer 9.1 genannten Gegenstände erfolgt auf

      Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Eigenwerbung

8.1 Umfasst der Auftrag nur den Entwurf eines Produktes, so kann eine Produktionsüberwachung

       durch die Objektdesignerin nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. 

       Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Objektdesignerin berechtigt, 

       nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende 

       Anweisungen zu geben.

8.2 Die Objektdesignerin ist berechtigt, Muster, Fotos und alle in Erfüllung des

       Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen

       Medien zu verwenden und auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber

       hinzuweisen.

 

9. Haftung

9.1 Die Objektdesignerin haftet für jegliche entstandene Schäden - z.B. an ihr

       überlassenen Vorlagen, Originalen, Plänen, Mustern, digitalen Daten nur 

       bei Vorsatz und nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte

       erteilt werden, übernimmt die Objektdesignerin gegenüber dem Auftraggeber 

       keinerlei Haftung, es sei denn, die Objektdesignerin trifft gerade bei der Auswahl

       Verschulden. Die Objektdesignerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.

9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den

       Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche und

       funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Abbildung.

9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder

       Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung der Objektdesignerin.

9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach

      Ablieferung des Werks schriftlich bei der Produktdesignerin geltend zu machen. Zur

      Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 

       Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,

       so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der

       Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Objektdesignerin eine angemessene

       Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie

       auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines

       weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der

       Objektdesignerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte sie entgegen dieser

       Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber der

       Objektdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die

       Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann

       durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen

       Bestimmungen am nächsten kommen.